Zum wiederholten Mal musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Auskunftsansprüchen von Erben gegenüber den Betreibern von Plattformen aus dem Bereich der sozialen Medien beschäftigen. Denn die nach einem ersten Urteilsspruch gestatteten Zugriffsrechte auf das Konto einer Verstorbenen hielten die klagenden Erben zu Recht für unzureichend:
