In der heutigen hochtechnisierten Zeit musste das Landgericht Bonn (LG) im folgenden Fall bewerten, inwieweit Messengerdienste sich hierbei zu gültigen Alternativen von Postweg, Telefon und Fax gesellen, um den Ab- und vor allem Zugang einer wichtigen Information nachhalten zu können – sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die die Einhaltung der Schriftform erfordern:
