Wer falsch parkt, muss nicht zwingend auch offizieller Halter des betreffenden Fahrzeugs sein. Wenn sich eben dieser dann schulterzuckend aus der Affäre ziehen will und seine Mitwirkung, den Parksünder ausfindig zu machen, entsprechend verweigert, kann er sich laut Bundesgerichtshof (BGH) letztlich ins eigene Fleisch schneiden: