Eine nachdrückliche und dabei kränkende Kontaktverweigerung der Eltern über viele Jahre hinweg, lässt die Unterhaltspflicht von Kindern entfallen. Auch bei anderen Fallgruppen kann der Sozialhilferegress an fehlender Unterhaltspflicht scheitern, weil diese ein unbillige Härte wäre. Doch nicht jeder Kontaktabbruch kippt die Unterhaltspflicht.
Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2017 Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16 Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes** (SchwarzArbG) verstoßen.
Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB*): BGH konkretisiert Anforderungen an die Prüfung vorgetragener Härtegründe
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2017 Urteil vom 15. März 2017 – VIII ZR 270/15 Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, in welchem Umfang sich Gerichte mit vom Mieter vorgetragenen Härtegründen bei der Entscheidung über eine Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB[…]